Das Allgemeine GleichbehandlungsgesetzSiehe: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) weiterlesen... hat das Ziel Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder des sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Das Gesetz schützt auch ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen..., Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Eine unterschiedliche Behandlung dieser Personen wegen eines der Diskriminierungsmerkmale des AGG ist nur aus gewichtigen sachlichen Gründen zulässig. Das gilt für die Einstellung, die Beschäftigungsbedingungen und (str.) auch für die KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen....
Für den Fall einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung gibt das AGG verschiedene Rechte, so ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers § 14 AGG, aber auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen der erlittenen DiskriminierungSiehe: AGG – allgemeines Gleichbehandlungsgesetz weiterlesen... § 15 II AGG und einen Schadensersatzanspruch § 15 I AGG. Ein Benachteiligter ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... kann also nicht nur den Ersatz eines erlittenen Vermögensschadens verlangen, sondern – ähnlich einem Schmerzensgeld – darüber hinaus auch eine Entschädigung als Ausgleich für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind. Die Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Zudem ist die KlagefristMöchte der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer an ihn gerichteten Kündigung... weiterlesen... von drei Monaten nach § 61 b ArbGG zu beachten.
Besondere praktische Bedeutung hat der Entschädigungsanspruch abgelehnter Bewerber, wenn die Stellenanzeige auf eine DiskriminierungSiehe: AGG – allgemeines Gleichbehandlungsgesetz weiterlesen... hindeutet, z.B. weil diese nicht geschlechts- oder altersneutral formuliert wurde.
Für den ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... birgt das AGG das erhebliche Risiko den Anschein einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zu setzen und dann mit erheblichen Zahlungsansprüchen überzogen zu werden. Insbesondere für ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt...., welche oftmals Stellen neu besetzen und ausschreiben, besteht daher in allen Phasen der Stellenbesetzung, von der Ausschreibung bis hin zur Mitteilung der Auswahlentscheidung die Pflicht sich konform nach den Bestimmungen des AGG zu verhalten.