Der Begriff des Betriebsübergangs findet sich in § 613a BGB. Es handelt sich insoweit um eine der komplexesten Vorschriften im ArbeitsrechtDas Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer. Der Ursprung des... weiterlesen....
I. Grundlagen
Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... und ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... ist der ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag ist eine spezielle Form des (privatrechtlichen) Dienstvertrages. Er... weiterlesen.... Der ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... tritt bei Abschluss des Arbeitsvertrags dem ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... als rechtliche Einheit, nämlich als Unternehmen, gegenüber. Vertragspartner des Arbeitnehmers ist der ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... als natürliche Person, als Personengesellschaft, oder als juristische Person, beispielsweise in Form einer GmbH oder einer AG.
Das Unternehmen als organisatorisch verfasste, rechtliche Einheit mit wirtschaftlicher Zielsetzung ist vom Betrieb als organisatorischer Einheit von personellen, technischen und immateriellen Mitteln mit einer arbeitstechnischer Zielsetzung zu unterscheiden. D.h. kurz gefasst, das Unternehmen verfolgt wirtschaftliche Ziele und der Betrieb dient als Werkzeug zur Erreichung dieser Ziele, so dass der Betrieb gegenüber dem Unternehmen grundsätzlich der engere Begriff ist. Deshalb ist es ohne Probleme möglich, dass ein Unternehmen zwei oder mehrere Betriebe hat. Mehrere Unternehmen können dagegen nur dann einen gemeinsamen Betrieb haben, wenn sie sich für diesen Betrieb auf eine gemeinsame Führung einigen. Der ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... hat einen ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag ist eine spezielle Form des (privatrechtlichen) Dienstvertrages. Er... weiterlesen... mit dem ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... und ist aber in dessen Betrieb beschäftigt.
Wenn ein Betrieb, also eine organisierte Einheit mit arbeitstechnischer Zielsetzung, von einem Unternehmen auf ein anderes Unternehmen als neuen Inhaber übertragen wird, hätte dies ohne die Regelung des § 613a BGB zur Folge, dass die ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... weiterhin in einem Vertragsverhältnis zum bisherigen Betriebsinhaber stünden. Dieser hätte aufgrund der Übertragung des Betriebes aber kein Beschäftigungsbedürfnis mehr. Den Arbeitnehmern würde damit eine betriebsbedingte KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen... drohen. Umgekehrt würden dem Unternehmer als neuen Betriebsinhaber Arbeitskräfte fehlen, mit denen er den übergegangenen Betrieb aufrechterhalten kann. Hier greift § 613a BGB ein. Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser kraft Gesetz in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das ist eine Ausnahme zum allgemeinen Grundsatz, wonach vertragliche Regelungen nur zwischen den Vertragsparteien gelten. Diese Rechtsfolge ist für alle Beteiligten einschneidend, denn der betroffene ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... sieht sich plötzlich einem neuen ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... gegenüber, der neue Inhaber des Betriebs ist an alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen gebunden.
II. Kriterien für einen Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang
Nach der Rspr. des EuGH handelt es sich bei dem Betrieb um eine auf Dauer angelegte, organisierte (strukturierte) Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Zielsetzung (seit EuGH 19.09.1995 – Rs. C-48,94). Für die Annahme eines Betriebs- bzw. Betriebsteilübergangs kommt es nach der Terminologie des EuGH, der sich das BAG angeschlossen hat, darauf an, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt, wobei „Einheit“, wie gesagt die organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung ist.
Diese abstrakten Ausführungen wurden durch eine umfangreiche und (im Detail) einem ständigen Wandel unterworfenen Rechtsprechung von EuGH und BAG näher konkretisiert. Ausgangspunkt sind für die Annahme, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität gewahrt hat, sind dabei folgende Punkte (st. Rspr. seit EuGH 11.3.1997 – Rs. C-13/95):
1.
Maßgeblich ist zunächst, ob nach dem Übergang der Einheit, die bisherige oder eine zumindest ähnliche Tätigkeit (ggf. nach einer kurzen Unterbrechung) fortgeführt wird. Findet keine Fortführung statt, dann scheidet auch ein BetriebsübergangDer Begriff des Betriebsübergangs findet sich in § 613a BGB.... weiterlesen... aus. Gleiches gilt bei einer erheblichen Dauer der Unterbrechung der Tätigkeit oder bei einer Andersartigkeit der wieder aufgenommenen Tätigkeit. Je länger die Dauer der Unterbrechung und je größer der Unterschied zwischen der bisherigen und der wieder aufgenommenen Tätigkeit, desto eher ist ein BetriebsübergangDer Begriff des Betriebsübergangs findet sich in § 613a BGB.... weiterlesen... zu verneinen.
2.
Um von einem BetriebsübergangDer Begriff des Betriebsübergangs findet sich in § 613a BGB.... weiterlesen... sprechen zu können, müssen zudem in Abhängigkeit der Art des betreffenden Unternehmens bzw. Betriebes die wesentlichen Betriebsmittel übergehen. Welche Betriebsmittel dies sind und auf welche Betriebsmittel es hier ankommt, richtet sich nach der Art der Tätigkeit:
Im produzierenden Gewerbe, in dem z.B. Werkzeuge hergestellt werden, sind maßgebliche Betriebsmittel natürlich die Maschinen, mit denen diese Werkzeuge produziert werden. Gehen diese Maschinen auf einen neuen Inhaber über, spricht vieles für einen BetriebsübergangDer Begriff des Betriebsübergangs findet sich in § 613a BGB.... weiterlesen....
Im Handels- und Dienstleistungsbereich sind maßgebliche Betriebsmittel das Know-how, der Goodwill, der Kundenstamm, die Kundenkarteien und die Einführung des Unternehmens am Markt.
Bei einem betriebsmittellos ausgeführten Dienstleistungsunternehmen ist meist allein das Personal maßgeblich.
Bei einem Einzelhandelsbetrieb kommt es (1) auf die Übernahme der Kundenbeziehungen an, die wiederum gewährleistet wird durch (a) gleichbleibendes Warensortiment, (b) Beibehaltung der Betriebsform und (c) räumliche Nähe des alten und des neuen Betriebsorts. Weiter kommt es (2) auf die Weiterbeschäftigung des Personals zu im Wesentlichen unveränderten Bedingungen an (BAG v. 18.3.1999, AP Nr. 189 zu § 613a BGB).
Bei einem Krankenhausbetrieb sind maßgeblich die Gesamtheit der sachlichen Betriebsmittel einschließlich der medizinischen und technischen Einrichtungen, das ärztliche, pflegerische und sonstige Personal sowie die Betriebsorganisation (BAG v. 4.6.1998 – 8 AZR 644/96, n.v. (B I 1 b der Gründe)).
Bei einer Verwaltungstätigkeit steht die menschliche Arbeitskraft mit einer planmäßig organisierenden Aufgabenzuweisung und -erfüllung im Vordergrund (BAG v. 18.3.1999, AP Nr. 190 zu § 613a BGB).
Ausgehend von diesen Kriterien erfolgt dann eine wertende Gesamtbetrachtung.
3.
Weitere Punkte, die für einen Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang sprechen sind die Fortführung der bestehenden Organisations- und Betriebsmethoden. Es kommt dabei darauf an inwieweit Personal, Führungskräfte, die Arbeits- und Betriebsorganisation und auch Betriebsmittel im Übrigen übernommen werden.
Die hier dargestellten drei Bereiche sind identisch mit dem sog. 7-Punkte-Katalog des BAG, mithilfe dessen eine Art „grouping of arguments“ stattzufinden hat. Je mehr Punkte für einen BetriebsübergangDer Begriff des Betriebsübergangs findet sich in § 613a BGB.... weiterlesen... sprechen, desto eher wird ein solcher angenommen. Es ist Frage des Einzelfalls , ob es Punkte gibt, die für sich gesehen einen BetriebsübergangDer Begriff des Betriebsübergangs findet sich in § 613a BGB.... weiterlesen... indizieren, wie ob es Punkte gibt, die für sich gesehen einen BetriebsübergangDer Begriff des Betriebsübergangs findet sich in § 613a BGB.... weiterlesen... ausschließen können.
Wurde die Hürde der Wahrung der Identität der übertragenen Einheit genommen, bedarf es noch der Prüfung, ob diese wirtschaftliche Einheit durch Rechtsgeschäft übertragen wurde. An diesem Merkmal scheitert ein BetriebsübergangDer Begriff des Betriebsübergangs findet sich in § 613a BGB.... weiterlesen... nur sehr selten. Es ist nicht Voraussetzung, dass eine direkte rechtliche Beziehung zwischen dem bisherigen und dem neuen Betriebsinhaber vorliegt. Eine vermittelnde Rechtsbeziehung über einen Dritten (z.B. alter und neuer Vertrag mit dem Verpächter des Betriebsgeländes) genügt.
III. Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers
Last, but not least kann dann der Übergang des Übergang des Arbeitsverhältnisses nur noch scheitern, wenn der ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers (gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses) ist eine deutsche Besonderheit. Diese Besonderheit wird europarechtlich akzeptiert, da insoweit um eine Abweichung zu Gunsten der ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... handelt. Der Widerspruch kann gegenüber dem alten oder dem neuen ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... erklärt werden. Das Arbeitsverhältnis geht im Falle des Widerspruchs des Abrbeitnehmers nicht über, es bleibt bei der Vertragsbeziehung mit dem alten ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt..... Widerspricht ein ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... dem BetriebsübergangDer Begriff des Betriebsübergangs findet sich in § 613a BGB.... weiterlesen..., riskiert er allerdings, dass der alte ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... für ihn kein Beschäftigungsbedürfnis mehr hat. Deshalb muss der widersprechende ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... oft mit einer betriebsbedingten KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen... rechnen. Der Widerspruch bringt also die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes mit sich.
Gemäß § 613 a Abs.5 BGB müssen der bisherige ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... oder der neue Inhaber die ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... vor einem Übergang in Textform über den Zeitpunkt des geplanten Übergangs, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die in Aussicht genommenen Maßnahmen informieren. In vielen Fällen wird diese Information der ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... nicht in ausreichendem Umfang erteilt, nicht verständlich oder nicht zutreffend und daher unwirksam. Das wirkt sich auf das Widerspruchsrecht der ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... gemäß § 613a Abs. 6 BGB aus. Die dort vorgesehene Monatsfrist zur Ausübung des Widerspruchsrechts wird nur dann in Gang gesetzt, wenn der ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... wirksam, das heißt vollständig über den BetriebsübergangDer Begriff des Betriebsübergangs findet sich in § 613a BGB.... weiterlesen... informiert worden ist. Geschieht dies nicht, und dies ist aufgrund der hohen Anforderungen an die Informationspflicht des Arbeitgebers gar nicht so selten, wird auch die Monatsfrist nicht in Gang gesetzt. D.h. dem ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... steht dann bis zur Grenze der Verwirkung ein noch lang nach dem BetriebsübergangDer Begriff des Betriebsübergangs findet sich in § 613a BGB.... weiterlesen... wirkendes Widerspruchsrecht zu.
Sinn macht der Widerspruch des Arbeitnehmers vor allem bei einem Betriebsteilübergang, da dann der ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... die begründete Hoffnung haben kann, dass bei seinem bisherigen ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... noch genügend Arbeit vorhanden ist, um eingesetzt werden zu können.
IV. Rechtsfolge des Betriebsübergangs
Liegt ein BetriebsübergangDer Begriff des Betriebsübergangs findet sich in § 613a BGB.... weiterlesen... vor, dann muss der neue Betriebsinhaber alle Verpflichtungen, die aus den bestehenden Arbeitsverträgen sowie den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Übungen gegen sich gelten lassen.
Er muss dabei zunächst den Inhalt der Arbeitsverhältnisse akzeptieren und die sich hieraus ergebenden Pflichten erfüllen. Inhalt des Arbeitsverhältnisses sind auch die bis vor dem Betriebsüberganbg geltenden Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung. Diese werden, auch wenn es keinen BetriebsratIn Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) Arbeitnehmern... weiterlesen... mehr geben sollte oder die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifvertrags entfallen sind, zu arbeitsvertraglichen Bestimmungen. Zudem dürfen diese Bestimmungen gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs zum Nachteil der ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... verändert werden. Eine Ausnahme besteht, wenn der TarifvertragDer Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einem Arbeitgeber oder... weiterlesen... oder die Betriebsvereinbarung (wegen einer Befristungsregelung) nicht mehr gelten, oder wenn die Geltung eines anderen Tarifvertrages in zulässiger Weise vereinbart wird.
Soweit die genannten Bestimmungen als arbeitsvertragliche Vereinbarungen weiter gelten, können sie, anders als der Wortlaut vermuten lässt, nach Ablauf der Jahresfrist durch den neue Inhaber des Betriebes nicht einfach geändert werden. Der neue ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... ist vielmehr zur Änderung der Arbeitsbedingungen auf die Mechanismen angewiesen, die ihm im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auch sonst zur Verfügung stehen. Es gilt wie immer, dass eine Änderung von Arbeitsbedingungen nur schwer durchsetzbar ist. Um den ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag ist eine spezielle Form des (privatrechtlichen) Dienstvertrages. Er... weiterlesen... zu ändern, kann der neue Inhaber mit den übernommenen Arbeitnehmern Änderungsverträge schließen. Das setzt voraus, dass die ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... hierzu bereit sind. Weiter sind Änderungskündigungen denkbar. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes wird eine ÄnderungskündigungSpricht der Arbeitgeber keine Beendigungskündigung aus, sondern eine Änderungskündigung, bedeutet... weiterlesen... aber nur in eng umrissenen Ausnahmefällen wirksam sein. Es bedarf eines Kündigungsgrundes zur sozialen Rechtfertigung. Ein Grund zur betriebsbedingten ÄnderungskündigungSpricht der Arbeitgeber keine Beendigungskündigung aus, sondern eine Änderungskündigung, bedeutet... weiterlesen... wird selten gegeben sein. Regelmäßig wird der Betriebsübernehmer also damit kalkulieren müssen, dauerhaft an die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Arbeitsbedingungen gebunden zu sein.
Gemäß § 613a Abs. 2 BGB haftet der bisherige ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... gegenüber dem neuen Inhaber für die Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern, soweit diese vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Beide sind Gesamtschuldner.
Gemäß § 613a Abs. 4 BGB ist die KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen... des Arbeitsverhältnisses wegen des Übergangs eines Betriebs unwirksam. Dies bedeutet aber nur, dass der BetriebsübergangDer Begriff des Betriebsübergangs findet sich in § 613a BGB.... weiterlesen... kein erklärter Kündigungsgrund sein kann. Eine KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen..., die auf andere Gründe nach § 1 KSchG bzw. § 626 BGB gestützt werden kann und wird, bleibt zulässig.