Der Chefarzt einer Abteilung oder sogar eines ganzen Krankenhauses steht einer Gruppe von nachgeordneten Ärzten vor und hat insoweit Vorgesetztenfunktion. Er ist zudem bei der Behandlung von Patienten eigenverantwortlich tätig und nicht an Weisungen des Krankenhausträgers gebunden. Auch gilt für ihn das Arbeitszeitgesetz nicht (§ 18 Abs.1 Nr. 1 ArbZG). Unabhängig hiervon ist er ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen....
Eher selten ist der Chefarzt leitender Angestellter i.S. des § 14 Abs. 2 KSchG, da er hierzu nicht nur in der Lage sein muss, ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... selbständig einzustellen oder zu entlassen. Es muss sich insoweit auch um einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Chefarztes handeln, was kaum der Fall sein dürfte.
Oftmals schwierig zu beantworten ist die Frage, ob der Chefarzt leitender Angestellter i.S. § 5 Abs. 3 Nr. 1-3 BetrVG bzw. des Personalverterungsrechts (z.B. Art. 78 Abs. 1 lit. g) Nr. 1-3 BayPVG) ist. Fehlt das Recht Angestellte selbständig einzustellen und zu entlassen, kommt meist nur eine Stellung des Chefarzts als leitender Angestellten in einer sog. Stabsfunktion in Betracht. Da dieser Begriff, anders als der Begriff des leitenden Angestellten i.S. § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 BetrVG, recht undeutlich ist, gibt es seit Jahrzehnten immer wieder gerichtliche Auseinandersetzungen darüber, ob ein Chefarzt leitender Angestellter im Sinne dieser Vorschriften ist. Die Gerichte entscheiden von Einzelfall zu Einzelfall. Eine feste Einordnung gibt es also nicht (vgl. z.B. BAG vom 05.05.10 – 7 ABR 97/08).