Einführung
Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Im Anschluss greift das BEEG ab Beantragung der Elternzeit bis zu deren Ende. Das Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen. Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt die inhaltlich vergleichbare Mutterschutzverordnung.
Im Mutterschutzgesetz finden sich Regelungen zu Beschäftigungsverboten, KündigungsschutzSiehe auch Kündigung. Mit einer Bezeichnung der Kündigung als ordentliche..., Entgeltersatzleistungen und zu den Pflichten der ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.....
Beschäftigungsverbote:
Das Mutterschutzgesetz enthält unterschiedliche Arten von Beschäftigungsverboten. So dürfen werdende Mütter sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung beschäftigt werden. Nach der Entbindung darf die Arbeitnehmerin acht Wochen nicht beschäftigt werden. Diese Frist verlängert sich unter anderem bei Frühgeburten auf 12 Wochen. In diesem Fall verlängert sie sich zusätzlich um die Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung, welche durch die Frühgeburt entstanden ist.
Außerhalb dieser Schutzfristen sieht das MuSchG ein generelles Verbot bestimmter Tätigkeiten vor. So sind beispielsweise Sonntags- oder Nachtarbeit untersagt und §§ 11, 12 MuSchG enthalten eine ausführliche Aufzählung verbotener Arbeiten für Schwangere bzw. stillende Frauen. Darunter fallen unter anderem das Heben schwerer Lasten, Akkordarbeit oder Arbeiten bei denen die Frau mit Gefahrstoffen in Berührung kommt.
Abgesehen von den im Gesetz festgelegten Tatbeständen kann der behandelnde Arzt zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind im Einzelfall erforderlich ist. Wichtig ist hier die Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit wegen KrankheitKrankheit ist ein regelwidriger Körper-, oder Geisteszustand, der der Heilbehandlung... weiterlesen..., da bei letzterer der Lohnfortzahlungsanspruch auf sechs Wochen begrenzt ist.
Entgeltersatzleistungen:
Schwangerschaft ist nicht gleichzusetzen mit einer KrankheitKrankheit ist ein regelwidriger Körper-, oder Geisteszustand, der der Heilbehandlung... weiterlesen.... Für die Zeiten, in denen die Arbeitsleistung auf Grund eines Beschäftigungsverbots nicht erbracht werden kann, greift deshalb auch nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz, welches die Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Gehalts auf sechs Woche beschränkt. Vielmehr enthält das Mutterschutzgesetz in den §§ 18-20 eigene Regelungen.
§ 18 Mutterschutzlohn
Kann eine Frau außerhalb der Schutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbots teilweise oder gar nicht tätig werden, erhält sie vom ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.
§ 19 Mutterschaftsgeld
Für die Zeit der Schutzfristen erhält die Frau Mutterschaftsgeld nach dem SGB V. Für Arbeitnehmerinnen wird das Mutterschaftsgeld nach dem Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft berechnet, ist jedoch der Höhe nach auf max. 13 € pro Tag beschränkt.
§ 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Der ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... ist verpflichtet für die Zeit der Schutzfristen den Unterschiedsbetrag zwischen 13 € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zu bezahlen.
Umlageverfahren U2:
Seit dem Jahr 2006 sind alle ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... (unabhängig von der Größe des Unternehmens) verpflichtet Beiträge zur Finanzierung des sogenannten U2 Umlageverfahrens zu bezahlen. Sie haben dann einen Anspruch auf Erstattung aller Nacht im Mutterschutzgesetz zu bezahlenden Bezüge der Arbeitnehmerinnen durch die Krankenkasse.
besonderer KündigungsschutzSiehe auch Kündigung. Mit einer Bezeichnung der Kündigung als ordentliche...:
§ 17 MuSchG regelt, dass eine Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche sowie bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung mindestens aber bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig ist. In Ausnahmefällen kann die zuständige Landesbehörde die Kündigung für unwirksam erklären, wenn sie nicht mit der Schwangerschaft in Zusammenhang steht. (Z.B. Betriebsschließung)
Wie bei jeder KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen..., muss sich die Arbeitnehmerin innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens mittels einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zur Wehr setzen, da die Kündigung ansonsten als wirksam gilt. Erfährt die Arbeitnehmerin aus einem nicht durch sie zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist von einer bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestehenden Schwangerschaft, kann ausnahmsweise ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG gestellt werden.
Pflichten des Arbeitgebers:
ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... sind verpflichtet der, nach dem jeweils geltenden Landesrecht zuständigen Behörde, die Schwangerschaft umgehend nach Kenntniserlangung mitzuteilen. Zum Schutz der Gesundheit der Schwangeren und ihres Kindes ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Änderungen ab 1.1.2018:
Seit dem 1.1.2018 gilt eine Vielzahl von Änderungen im Mutterschutzrecht. So wurde die Mutterschutzarbeitsverordnung in das Mutterschutzgesetz integriert und Schülerinnen und Studentinnen werden unter bestimmten Voraussetzungen in den Anwendungsbereich mit einbezogen. Für Arbeiten nach 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr ist nunmehr ein behördliches Genehmigungsverfahren und die Zustimmung der Schwangeren erforderlich.
Als zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung beinhaltet § 17 Abs.2 S.2 MuSchG die Verpflichtung den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben anzugeben.