Übernimmt der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer die Kosten einer beruflich veranlassten Fortbildung stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Rückerstattung dieser Kosten verpflichtet ist. Aus Sicht des Arbeitgebers erscheint eine solche Rückzahlungspflicht insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Arbeitsverhältnis schneller als erwartet endet und sich die Investitionen in die Fortbildung des Arbeitnehmers deshalb aus Arbeitgebersicht nicht „rentiert“ hat.
Ohne eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten scheidet ein Rückzahlungsanspruch aus.
Auch wenn eine solche Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten getroffen wurde, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit. Eine Rückzahlungsvereinbarung ist geeignet, das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers auf freie Wahl seines Arbeitsplatzes einzuschränken. Wenn ein Arbeitnehmer im Falle der Kündigung die für seine Fortbildung aufgewandten Kosten erstatten muss, ist das ein mögliches Kündigungshindernis. Andererseits ist es aus Arbeitgebersicht unattraktiv in die Fortbildung der Arbeitnehmer zu investieren, wenn diese Investition dann nicht genutzt werden kann.
Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung lässt unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen eine wirksame Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu. Eine regelmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingung zu prüfende Fortbildungsvereinbarung darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB)
- Durch die Fortbildungsmaßnahme müssen sich auch außerhalb des derzeitigen Arbeitsverhältnisses die Arbeitsmarktchancen für den Arbeitnehmer erhöhen oder der Arbeitnehmer muss aufgrund der Fortbildung die Voraussetzungen einer höheren Tarifgruppe erfüllen. Hat die Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer keinen solchen wirtschaftlichen Vorteil, dann rechtfertigt sich auch keine Rückzahlungspflicht.
- Die Höhe der im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlenden Kosten muss für den Arbeitnehmer vorhersehbar, also transparent in der Vereinbarung dargestellt sein.
- Zwischen den wirtschaftlichen Vorteilen, welche die Fortbildung für den Arbeitnehmer hat und der aufgrund der vereinbarten Rückzahlungspflicht eintretenden Bindungsdauer muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Die Bindungsfrist darf nicht zu lang sein. Hierzu sind eine Vielzahl von Einzelentscheidungen ergangen, aus denen sich Regelwerte zum Verhältnis zwischen Fortbildungskosten und Fortbildungsdauer einerseits, sowie der Bindungsdauer andererseits ableiten lassen. Hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an.
- Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers muss sich mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach absolvierter Fortbildung anteilig verringern. Ist z. B. eine Bindungszeit von einem Jahr gerechtfertigt, so muss sich der vom Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzubezahlende Betrag pro Monat um 1/12 verringern.
- Das Nichtbestehen einer Prüfung und der schuldhafte Abbruch der Fortbildungsmaßnahme durch den Arbeitnehmer kommen als Rückzahlungsfrist in Betracht. Im Fall einer Arbeitnehmerkündigung kommt eine Rückzahlung nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst durch Kündigung beendet, ohne dass der Arbeitgeber hierfür einen wichtigen Grund gesetzt hat oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen eines schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berechtigterweise kündigt. Eine personenbedingte Kündigung, insbesondere eine krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht geeignet, um eine Rückzahlungspflicht zu begründen. Gleiches gilt für eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung.
Insgesamt stellt daher die Gestaltung einer Rückzahlungsvereinbarung den Rechtsanwender vor erhebliche Schwierigkeiten. Unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls muss eine zulässige Bindungsdauer festgelegt werden. Dabei verbleiben zulasten des Arbeitgebers immer restliche Risiken. Andererseits ist die Investition des Arbeitgebers in die Fortbildung des Arbeitnehmers ohne Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung vollkommen ungesichert.