Dienstag, März 19, 2019 – 11:36
AusschlussfristenSog. Ausschlussfristen können sich im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag finden. Insbesondere… weiterlesen…, in denen der Mindestlohn nicht ausgenommen ist, wurden vom BundesarbeitsgerichtDas Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Sitz in Erfurt ist zuständig für… weiterlesen… gekippt (Urteil vom 18.9.2018 – 9 AZR 162/18). Sofern im Arbeitsvertag nicht steht, dass Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn von der Klausel nicht erfasst sind, ist die Ausschlussfrist insgesamt unwirksam. Das gilt für alle Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.2014 abgeschlossen wurden.
Arbeitsverträge enthalten in der Regel Ausschlussklauseln, die dafür sorgen sollen, dass kurzfristig Rechtsklarheit hinsichtlich möglicherweise noch bestehender Ansprüche gegeben ist. Es soll vermieden werden, dass ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit… weiterlesen… noch Jahre später Forderungen an den ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt…. stellen. Die Klauseln sehen daher vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb kurzer Fristen geltend zu machen sind. Geschieht dies nicht, so sind sie verfallen und können nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Durch diese Klauseln wird die eigentlich geltende dreijährige Verjährungsfrist für Entgelt also effektiv auf in der Regel drei Monate abgekürzt. Das ist für ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt…. besonders nützlich mit Blick auf streitige Überstundenvergütung oder nach dem Ende der Beschäftigung.
Ausschlussklauseln dürfen aber nicht zu weit gefasst werden. Das BundesarbeitsgerichtDas Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Sitz in Erfurt ist zuständig für… weiterlesen… hat nun (noch einmal) klargestellt, dass Ausschlussklauseln insgesamt unwirksam sind, wenn sie Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnehmen.
Zu beachten ist zudem, dass die Ausschlussfrist nicht zu kurz sein darf. Sie beträgt in der Regel drei Monate ab Fälligkeit des Anspruchs. Sie kann noch ergänzt werden durch eine weitere Frist, wonach innerhalb weiterer drei Monate Klage zu erheben ist (zweistufige Ausschlussfrist). Nur falls ein einschlägiger TarifvertragDer Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einem Arbeitgeber oder… weiterlesen… engere Regelungen zulässt, kann diese dreimonatige Mindestfrist verkürzt werden.
Haben Sie Bedenken bezüglich der Wirksamkeit Ihrer Ausschlussklausel? Selbstverständlich prüfen wir, ob Ihr Arbeitsvertragsmuster Anpassungsbedarf hat und erörtern mit Ihnen, welche Klauseln für Ihren Betrieb sinnvoll sind.