Arbeitsunfälle sind Unfälle von Arbeitnehmern bei einer versicherten Tätigkeit, § 8 SGB VII, durch die der ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... einen Körperschaden erleidet. Durch einen ArbeitsunfallArbeitsunfälle sind Unfälle von Arbeitnehmern bei einer versicherten Tätigkeit, §... weiterlesen..., erwirbt der ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... Ansprüche gegen den Versicherungsträger. Letztere ist die zuständige Berufsgenossenschaft (BG).
Haben der ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... oder ein Kollege des Arbeitnehmers den Unfall verursacht, haften diese aufgrund der §§ 104 ff. SGB VII nur bei Vorsatz. Der verletzte ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... kann sich also dann nur an die Berufsgenossenschaft wenden. Ggf. kann letztere aber bei den Haftungsverursachern Rückgriff nehmen, § 110 SGB VII.
Die gesetzliche Unfallversicherung hat für den ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... den Vorteil, dass er sich sicher sein kann, im Falle eines Arbeitsunfalls im Hinblick auf Heilbehandlungskosten, Rehabilitation und dauernden Schäden finanziell ausreichend abgesichert zu sein. Im Gegenzug kann sich die Position des Arbeitnehmers im VergleichIm Rahmen eines Prozesses ist ein Vergleich die einvernehmliche Beendigung... weiterlesen... zu einem „normalen“ Unfall aber auch verschlechtern. Trägt z.B. ein Arbeitskollege schuld an dem eingetretenen ArbeitsunfallArbeitsunfälle sind Unfälle von Arbeitnehmern bei einer versicherten Tätigkeit, §... weiterlesen..., liegt aber keine vorsätzliche Schädigung vor, hat der verletzte ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... zwar Ansprüche gegen die zuständige Berufsgenossenschaft, kann aber keinen Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitskollegen oder den ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... durchsetzen. Der Schädiger haftet nach den §§ 104 ff SGB VII nur bei Vorsatz. Die Berufsgenossenschaft wiederum muss kein Schmerzensgeld bezahlen. Dies gehört nicht zu ihrem Leistungskatalog.