Der Begriff der außergewöhnlichen Belastung stammt aus dem Steuerrecht. Die §§ 33 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) schaffen insoweit die Erlaubnis bestimmte, d.h. außergewöhnliche BelastungenDer Begriff der außergewöhnlichen Belastung stammt aus dem Steuerrecht. Die... weiterlesen... als Werbungskosten von der Steuer abzuziehen, obwohl es sich eigentlich um Aufwendungen privater Natur handelt, die ansonsten gemäß § 12 EStG gerade nicht abzugsfähig wären. Damit es sich um eine außergewöhnliche Belastung handelt muss eine zwangsläufig größere Aufwendungen vorliegen, die bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands gerade nicht anfallen. Dies können sein Krankheitskosten, Scheidungskosten, Beerdigungskosten, Pflegekosten und neuerdings auch Rechtsverfolgungskosten, soweit eine überwiegende Aussicht auf Erfolg bestand. Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse sind die erwachsenen KostenBei den Kosten des arbeitsgerichtlichen (Urteils-) Verfahrens muss zwischen den... weiterlesen... erst dann außergewöhnlich, wenn ein bestimmter Prozentsatz des Einkommens überschritten ist. Nur der übersteigende Betrag ist absetzbar. Im Einzelnen gibt es folgende Abstufungen: Gesamteinkommen bis 15.340 €: bei Versteuerung nach Grundtabelle 5%, bei Versteuerung nach Splittingtabelle 4%, bei ein bis zwei Kindern 2%, bei drei oder mehr Kindern 1%. Gesamteinkommen über 15.340 € bis 51.130 € bei Versteuerung nach Grundtabelle 6%, bei Versteuerung nach Splittingtabelle 5%, bei ein bis zwei Kindern 3%, bei drei oder mehr Kindern 1%. Gesamteinkommen über 51.130 € bei Versteuerung nach Grundtabelle 7%, bei Versteuerung nach Splittingtabelle 6%, bei ein bis zwei Kindern 4%, bei drei oder mehr Kindern 2%.