Der Begriff des Bereitschaftsdienstes wird in §§ 5 III, 7 I Nr. 1 u. 4 ArbZG genannt. Es handelt sich um Zeiten in denen sich der ArbN außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom ArbG festgelegten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, um bei Bedarf seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können. Der Bereitschaftsdienst gehört zur Arbeitszeit und ist vergütungspflichtig. Möglich ist aber diesen mit einem geringeren Satz zu vergüten, wenn es eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt. Siehe auch Rufbereitschaft.