Im Recht der Arbeitnehmerüberlassung gilt gemäß § 8 I AÜG der Grundsatz der Gleichstellung, von dem bei Anwendung eines Tarifvertrages für die ZeitarbeitIm Recht der Arbeitnehmerüberlassung gilt gemäß § 8 I AÜG... (BAP oder IGZ) für die ersten 9 Monate der Überlassung abgewichen werden kann (§ 8 II, IV S. 1 AÜG; befristeter Dispens). Danach schuldet das Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich Gleichstellung hinsichtlich des Entgelts (equal pay).
Eine darüber hinausgehende, längere Abweichung von der Pflicht den Zeitarbeitnehmern die für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden, westlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, besteht bei Anwendung eines Tarifvertrags über Branchenzuschläge, wenn dieser nach spätestens 15 Monaten der Überlassung an einen Entleiher ein Entgelt vorsieht, welches als mit dem tariflichen Entgelt der Stammarbeitnehmer der Einsatzbranche gleichwertig „festgelegt ist“ und nach spätestens 6 Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Entgelt vorsieht. Dies erfolgt durch einen, in einem Tarifvertrag für die jeweilige Einsatzbranche festgelegten BranchenzuschlagIm Recht der Arbeitnehmerüberlassung gilt gemäß § 8 I AÜG... zum tariflichen Entgelt der Zeitarbeitnehmer. Dieser Zuschlag ist zum Teil ganz erheblich und beträgt z. B. in der Metall- und Elektrobranche bis zu 65 % auf das Tarifentgelt.
Branchenzuschlags-Tarifverträge wurden für eine Vielzahl von Einsatzbranchen vereinbart, wobei die Besonderheit besteht, dass die Tarifvertragsparteien der jeweiligen Einsatzbranche und nicht die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche diese Tarifverträge abgeschlossen haben. In den Tarifverträgen für die ZeitarbeitIm Recht der Arbeitnehmerüberlassung gilt gemäß § 8 I AÜG... (BAP und IGZ) finden sich aber Regelungen, wonach die eventuell abgeschlossenen Branchenzuschlags-Tarifverträge in Bezug genommen werden. Gelten für ein Arbeitsverhältnis die BAP- oder IGZ-Tarifverträge und wird ein Zeitarbeitnehmer in eine Branche überlassen, für die ein Branchenzuschlags-Tarifvertrag existiert, dann ist dieser zwingend anzuwenden und der Arbeitnehmer hat entsprechend der Einsatzdauer einen tariflichen Anspruch auf den BranchenzuschlagIm Recht der Arbeitnehmerüberlassung gilt gemäß § 8 I AÜG.... Andererseits darf in diesem Fall vom Grundsatz der Gleichstellung dauerhaft abgewichen werden, die zeitliche Grenze 9 Monaten gilt nicht (§ 8 IV S. 2 AÜG; dauerhafter Dispens).
Dabei ist gleichgültig, ob der Entleiher tarifgebunden ist, oder aufgrund Vereinbarung gegenüber den Stammarbeitnehmern einen Tarifvertrag anwendet. So kann es dazu kommen, dass das Entgelt eines Zeitarbeitnehmers (Tarifentgelt + BranchenzuschlagIm Recht der Arbeitnehmerüberlassung gilt gemäß § 8 I AÜG...) das konkrete Entgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers im Entleiherbetrieb übersteigt. Um das zu vermeiden, sehen viele Branchenzuschlags-Tarifverträge die Möglichkeit einer Deckelung auf das Vergleichsentgelt eines Stammarbeitnehmers vor.
Die Liste der aktuell abgeschlossenen Branchenzuschlag-Tarifverträge veröffentlicht der Arbeitgeberverband BAP auf seiner Homepage (www.personaldienstleister.de).