An gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer (ebenso wie an Sonntagen) grundsätzlich nicht arbeiten. Für die Arbeitszeit, die infolge eines Feiertags ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber trotzdem das Arbeitsentgelt zu bezahlen, wie wenn dieser normal gearbeitet hätte. Zuschlage müssen nur bezahlt werden, wenn diese durch Arbeits- oder geltendem Tarifvertrag vorgesehen sind.
Die gesetzlichen Feiertage unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und teilweise sogar regional. Für Bayern sind die gesetzlichen Feiertage im Bayerischen Feiertagsgesetz geregelt. Diese sind:
- Neujahr (01.01.)
- Heilige Drei Könige (06.01.)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (01.05.)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Tag der Deutschen Einheit (03.10.)
- Allerheiligen (01.11.)
- Erster Weihnachtstag (25.12.)
- Zweiter Weihnachtstag (26.12.)
- zusätzlich in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung: Mariä Himmelfahrt (15.08.)
- zusätzlich in der Stadt Augsburg: Friedensfest (08.08.)
Vom Grundsatz, dass an einem Feiertag nicht gearbeitet werden darf, gibt es zahlreiche Ausnahmen: So erlaubt das Gesetz z. B. in Bereichen, die der öffentlichen Sicherheit dienen, bei Not- und Rettungsdiensten, bei der Feuerwehr, aber auch in Gaststätten und Hotels, in Theatern, bei Rundfunk und Fernsehen wie auch in der Landwirtschaft u.v.m. ausdrücklich auch eine Feiertagsarbeit. Daneben können auch Landesverordnungen und Aufsichtsbehörden Ausnahmen bestimmen, bspw. für Betriebe bestimmter Branchen oder Industriezweige, in denen Arbeiten nur schwer unterbrochen werden können.
Allerdings müssen bei den Ausnahmen immer weitere Voraussetzungen eingehalten werden: So ist dem Arbeitnehmer etwa für jeden Feiertag, an dem er arbeitet, innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens ein sog. Ersatzruhetag zu gewähren, also ein anderer freier Tag. Auch ist zum Teil sehr detailliert geregelt, welchen Inhalt und Umfang die Tätigkeit an einem Feiertag haben darf.
Sehr wichtig ist, diese Ausnahmeregelungen im Detail genau zu kennen, denn bei Verstößen drohen empfindliche Geldbußen und bei Gesundheitsgefährdungen eines Arbeitnehmers oder beharrlicher Wiederholung sogar Freiheitsstrafen. Auch vom Grundsatz, dass der Arbeitnehmer für Feiertage seinen Lohn erhält, wie wenn er gearbeitet hätte, gibt es eine wenig beachtete, praktisch bedeutsame Ausnahme: Fehlt nämlich der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag unentschuldigt, hat er ausnahmsweise keinen Anspruch auf Bezahlung für diesen Feiertag.