Heimarbeiter sind keine klassischen Arbeitnehmer. Ihnen fehlt die strenge Weisungsunterworfenheit hinsicht des Orts und der Zeit an dem sie ihre Arbeit zu erbringen haben. Die in Heimarbeit beschäftigten sind damit sog. arbeitnehmerähnliche Personen, die vom Arbeitgeber lediglich wirtschaftlich abhängig sind. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die allein auf Arbeitnehmer zugeschnitten sind, wie z.B. das Kündigungsschutzgesetz, finden deshalb keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem Heimarbeitsgesetz (HAG) wichtige soziale Schutzbestimmungen für Heimarbeitnehmer geschaffen, da die Heimarbeit wegen ihrer besonderen Struktur und ihrer starken Abhängigkeit stets die Gefahr sozialer Missstände mit sich gebracht hat. Hervorzuheben sind die allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber in den Bereichen des Unfall- und Gesundheitsschutzes (§ 7a HAG), der Arbeitszeit (§§ 10, 11 HAG) und des Gefahrenschutzes (§§ 12 ff. HAG). Zudem gibt es zahlreiche Bestimmungen zum Entgeltschutz (§§ 17 – 28 HAG). Der Kündigungsschutz beschränkt sich dagegen auf die Regelung der Kündigungsfristen sowie des Sonderkündigungschutzes für betriebsverfassungsrechtliche Organe, Schwerbehinderte, Wehrpflichtige und erwerbstätige Mütter. Außerhalb des Heimarbeitsgesetz finden die Regelungen über Urlaubsgeld, Feiertagsgeld, Krankengeld, Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit Anwendung.