Plant der ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... eine Betriebsänderung i.S. §§ 111 ff. BetrVG muss er mit dem BetriebsratIn Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) Arbeitnehmern... weiterlesen... über einen InteressenausgleichPlant der Arbeitgeber eine Betriebsänderung i.S. §§ 111 ff. BetrVG muss... weiterlesen... verhandeln. Die Verhandlungen haben sich zu erstrecken auf
1. eine Einigung über das „Ob“ und „Wie“ der Betriebsänderung (zur Vermeidung (nicht aber zur Kompensation) wirtschaftlicher Nachteile) sowie
2. auf eine Kompensierung der nichtwirtschaftlichen Nachteile
Im ersten Punkt geht es darum ein Konzept zu finden, das Nachteile für die ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... möglichst nicht entstehen lässt oder diese zumindest gering hält. Im zweiten Punkt geht es darum trotzdem verbleibende nichtwirtschaftliche Nachteile auszugleichen. Die Beratungspflicht besteht auch, wenn schon ein vorsorglicher SozialplanGegenstand des Sozialplans ist eine Einigung über den Ausgleich oder... weiterlesen... über diese Betriebsänderung getroffen wurde sowie in den Fällen, in denen ein SozialplanGegenstand des Sozialplans ist eine Einigung über den Ausgleich oder... weiterlesen... nach § 112a BetrVG nicht erzwungen werden kann. Die Verhandlungsobliegenheit zum Abschluss eines Interessenausgleichs entsteht aber erst, wenn bereit konkrete Maßnahmen geplant sind über die auch verhandelt werden kann.
Der InteressenausgleichPlant der Arbeitgeber eine Betriebsänderung i.S. §§ 111 ff. BetrVG muss... weiterlesen... gilt erst dann als abgeschlossen, wenn er schriftlich niedergelegt und von den Betriebsparteien unterschrieben wurde. Inhaltlich genügt es, wenn hierin eine Vereinbarung über die konkret anstehende Betriebsänderung abgeschlossen wurde.
Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der InteressenausgleichPlant der Arbeitgeber eine Betriebsänderung i.S. §§ 111 ff. BetrVG muss... weiterlesen... nicht erzwungen werden. Durch eine Anrufung der EinigungsstelleDie Einigungsstelle ist eine betriebsverfassungsrechtliche Schlichtungsstelle. Sie entscheidet immer dann,... kann nur den Erlass eines Sozialplans mit dem dafür vorgesehenen Inhalt erzwungen werden. Dagegen kann die EinigungsstelleDie Einigungsstelle ist eine betriebsverfassungsrechtliche Schlichtungsstelle. Sie entscheidet immer dann,... den Abschluss eines Interessenausgleichs (d.h. die Übereinkunft von Unternehmer und BetriebsratIn Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) Arbeitnehmern... weiterlesen... über die Betriebsänderung) nur anregen. Der BetriebsratIn Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) Arbeitnehmern... weiterlesen... wird deshalb über den SozialplanGegenstand des Sozialplans ist eine Einigung über den Ausgleich oder... weiterlesen... umso härter ringen, je mehr ihm der Erfolg im Rahmen des Interessenausgleichs verwehrt wurde.
Schließt der Unternehmer zudem von vornherein die Möglichkeit einer Einigung über einen Interessensausgleich aus, dann ist er gem. § 113 III BetrVG zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs an die von der Betriebsänderung betroffenen ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... verpflichtet.
Inhalt eines Interessenausgleichs z.B. sein:
1. Modalitäten der geplanten Betriebsänderung
2. Begleitmaßnahmen, wie Auswahlrichtlinien für notwendige Kündigungen (vgl. § 1 IV KSchG)
3. Zuordnung von ansonsten nicht ohne weiteres einem Betrieb oder Betriebsteil zuordenbaren Arbeitnehmern im Falle eines Betriebsübergangs. Dies Zuordnung kann nach § 323 II UmwG – unbeschadet einer vorrangigen Prüfung des § 613a BGB – nur noch auf ihre grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden
4. Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Zuge der Durchführung der Betriebsänderung
Die herrschende Meinung sieht im InteressenausgleichPlant der Arbeitgeber eine Betriebsänderung i.S. §§ 111 ff. BetrVG muss... weiterlesen... eine besondere Vereinbarung kollektiver Art und keine Betriebsvereinbarung. Zumeist wird zwar eine Bindung des Betriebsrats (!) an den Inhalt des Interessenausgleichs bejaht, der BetriebsratIn Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) Arbeitnehmern... weiterlesen... soll aber keinen Anspruch auf Einhaltung des Interessensausgleichs bzw. auf Unterlassung abweichender Maßnahmen haben. Die einzige Sanktion soll vielmehr in der Verpflichtung zum Nachteilsausgleich i.S. § 113 BetrVG liegen. Letzterem kann ggf. durch Abschluss einer zusätzlichen freiwilligen Betriebsvereinbarung vorgebeugt werden.