Bei den Kosten des arbeitsgerichtlichen (Urteils-) Verfahrens muss zwischen den Gerichtskosten und den Kosten der obsiegenden Partei wegen der Beiziehung eines Prozessbevollmächtigten unterschieden werden.
Die Gerichtskosten (GK) werden den Parteien im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen auferlegt. D.h. bei wer den Prozeß gewinnt trägt keine GK, diese muss der Verlierer zahlen. Bei Abschluss eines Vergleiches, bevor Anträge gestellt wurden, fallen im Verfahren vor dem ArbG keine GK an.
Anderes gilt für die Anwaltskosten. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht gilt für die der Partei entstehenden Anwaltskosten die Sondervorschrift des § 12a I ArbGG. Danach hat auch die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. In der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht und im Verfahren vor dem BAG gilt: wer verliert zahlt!
Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Ausgangspunkt ist der Gegenstandswert des Verfahrens, dieser wird im Urteil, oder auf Antrag durch Beschluss durch das Gericht festgesetzt. Für eine Kündigungsschutzklage wird der Gegenstandswert mit einem dreifachen durchschnittlichen Bruttoeinkommen festgesetzt.
Der Anwalt verdient im Verfahren verschiedene (Pauschal-) Gebühren, so können im Verfahren 1. Instanz eine (1,3) Verfahrens-, eine (1,2) Termins- und eine (1,0) Vergleichsgebühr verdient werden. Die Höhe der einzelnen Gebühr ergibt sich ausgehend vom Gegenstandswert aus einer gesetzlich festgelegten Gebührentabelle. Hinzu kommen Auslagen und die Mehrwertsteuer.
Da auch der Prozessgewinner in erster Instanz keine Kostenerstattung des Gegners erhält ist für ihn eine Rechtschutzversicherung (RSV) von besonderer Bedeutung. Wenn Kostenschutz besteht übernimmt die RSV die GK und die Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Der Versicherungsnehmer (VN) muss nur eine ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung tragen.
In besonders aufwendigen und schwierigen Verfahren sind arbeitsrechtlich spezialisierte Anwälte oft nur bereit die Vertretung zu übernehmen, wenn eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Soweit die hier vereinbarte Vergütung über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht muss der Mandant sie in jedem Fall selbst tragen.
Wer nicht Rechtschutzversichert ist, kein Mitglied einer Gewerkschaft ist und sich die Kosten eines Anwaltes nicht leisten kann hat die Möglichkeit Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen (siehe: Prozesskostenhilfe)