Ein ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... kann das Arbeitsverhältnis zulässigerweise aus dringenden betrieblichen Erfordernisse kündigen, § 1 II 1 KSchG. Es sind hier drei Voraussetzungen zu unterscheiden:
Betriebsbedingte KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen...
a) Betriebliche Erfordernisse (Unternehmerentscheidung; Wegfall des Arbeitskräftebedarfs).
b) Dringlichkeit (KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen... erforderlich und geeignet), § 1 II 1 – 3 KSchG.
c) Ordnungsgemäße soziale Auswahl, § 1 III KSchG.
(1) Betriebliche Erfordernisse für eine derartige KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen... liegen vor, wenn der ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... aufgrund inner- oder außerbetrieblicher Ursachen,
eine Unternehmerentscheidung zur Neuordnung der Arbeit getroffen hat,
die zu einem Wegfall des Arbeitskräftebedarfs geführt hat.
Der ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... hat im Kündigungsschutzprozess die inner- oder außerbetrieblichen Ursachen darzulegen und zu beweisen, so dass diese vom ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... mit Gegentatsachen bestritten und vom Gericht nachgeprüft werden können. Aufgabe des Arbeitgebers im Arbeitsgerichtsprozess ist es, sein Unternehmerkonzept plausibel und nachvollziehbar darzulegen, d.h. zu belegen, dass er nicht offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich handelt. Eine weitere Nachprüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Konzepts findet nicht statt.
Die Unternehmerentscheidung liegt aber nicht schon in der KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen... an sich, sondern in dem unternehmerischen Konzept zur Angleichung der betrieblichen Arbeitsverteilung an den geänderten Arbeitskräftebedarf. Hier gibt es allerdings Überschneidungen zum Merkmal des Wegfalls des Arbeitskräftebedarfs, sollte die Unternehmensentscheidung eben gerade darin besteht, die Arbeit so zu verteilen, dass auf Dauer nur noch ein geringerer Beschäftigungsbedarf besteht.
Verlangt wird weiter, dass die vom ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... eingeleiteten Maßnahmen auch tatsächlich auf Dauer umgesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßnahme zum Zeitpunkt der KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen..., d.h. zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vollständig durchgeführt ist, es genügt vielmehr, dass sie bereits „greifbare Formen“ angenommen hat.
Auf eine nachträgliche Änderung der objektiven Umstände oder der Einstellung des Arbeitgebers kommt es grundsätzlich nicht an. Ändern sich die Umstände aber noch vor Ablauf der KündigungsfristSoweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung gegeben sind,... weiterlesen..., kann ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers gegeben sein.
Ob es tatsächlich zu einem Wegfall des Arbeitskräftebedarfs kommt, beurteilt sich an Hand einer Prognose im Zeitpunkt des Ausspruches der KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen.... Die Prognose bezieht sich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der KündigungsfristSoweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung gegeben sind,... weiterlesen....
Bei innerbetrieblichen Gründen (Rationalisierung, Um- oder Einstellung einzelner Produktionsbereiche) muss die Unternehmerentscheidung zu einem (objektiven) Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers führen. Der ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... hat dabei zunächst darzulegen, dass und wie die von ihm getroffene Maßnahme durchgeführt werden soll.
Außerbetriebliche Gründe (Auftragsmangel, Umsatzrückgang) allein führen noch nicht zum Wegfall eines Arbeitskräftebedarfs. Auch hier bedarf es zwischen den äußeren Umständen und dem Wegfall des Arbeitskräftebedarfs einer zu ermittelnden unternehmerischen Entscheidung. Selbst wenn diese unternehmerische Entscheidung nur beschränkt überprüfbar ist, muss der ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... darlegen, in welchem Umfang die fraglichen Arbeiten zukünftig im VergleichIm Rahmen eines Prozesses ist ein Vergleich die einvernehmliche Beendigung... weiterlesen... zum bisherigen Zustand anfallen.
(2) Weiter muss die KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen... „dringlich“ sein. Verlangt wird keine allgemeine Interessenabwägung, geprüft wird vielmehr, ob die KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen... mit dem ultima-ratio-Prinzip vereinbar ist. Es darf dem ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... kein milderes Mittel als das der KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen... zur Verfügung stehen.
Dazu gehört, dass die KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen... zur Durchsetzung des vom ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... verfolgten Zwecks erforderlich sein muss, und dass die KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen... zur Durchsetzung der unternehmerischen Entscheidung geeignet ist. Des Weiteren darf das mit der Maßnahme bezweckte Ziel nicht außer Verhältnis zu der mit der Maßnahme verbundenen Beeinträchtigung stehen.
Ein milderes Mittel ist nur dann gegeben, wenn der ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... ohne Aufgabe seiner unternehmerischen Entscheidung die Arbeit im Unternehmen durch andere technische, organisatorische oder wirtschaftliche Maßnahmen (insbesondere eine VersetzungMit einer Versetzung des Arbeitnehmers wird die Zuweisung eines anderen... weiterlesen...) langfristig so verteilen kann, dass eine Auflösung des Arbeitsvertrags nicht nötig ist, vgl. auch § 1 II 2 und 3 KSchG.
Ein dringendes betriebliches Erfordernis entfällt damit, wenn der ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... den ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen...
auf einem freien gleichwertigen Arbeitsplatz im Betrieb versetzen kann;
im Wege der ÄnderungskündigungSpricht der Arbeitgeber keine Beendigungskündigung aus, sondern eine Änderungskündigung, bedeutet... weiterlesen... (siehe ÄnderungskündigungSpricht der Arbeitgeber keine Beendigungskündigung aus, sondern eine Änderungskündigung, bedeutet... weiterlesen...) den ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... auf einem schlechteren Arbeitsplatz einsetzen kann.
(3) Letztlich hat der ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... die Grundsätze der Sozialauswahl, § 1 III-IV (bzw. V) KSchG, zu beachten.
Demnach muss der ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... in bestimmtem Umfang vorrangig den sozial stärksten ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen..., den eine KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen... sozial am wenigsten hart trifft, kündigen. Anders ausgedrückt ist die KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen... sozial ungerechtfertigt, wenn andere ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen..., die demselben Betrieb und Betriebsebene angehören (horizontale Theorie des BAG) von der KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen... weniger hart betroffen wären. Abgestellt wird auf die Merkmale der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Alters, der Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers.
Es sind aber nur solche ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... vergleichbar, die hinsichtlich ihrer ausgeübten Tätigkeit und Qualifikation gegeneinander austauschbar sind. Die Austauschbarkeit richtet sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Entscheidend ist die ausgeübte Tätigkeit. Das BAG tendiert dazu insoweit auf die Reichweite eines bestehenden Direktionsrechts (siehe DirektionsrechtDa die Arbeitspflicht im Arbeitsvertrag nur abstrakt beschriebben sein kann,... weiterlesen...) abzustellen. Die Bereitschaft des Arbeitnehmers zu anderen Vertragsbedingungen zu arbeiten, führt aber nicht zu einer Erweiterung der Austauschbarkeit.
Für den ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... ist eine betriebsbedingte KündigungEine arbeitsrechtliche Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (WE), durch die... weiterlesen... nach sorgfältiger Prüfung und Vorbereitung durchaus „beherrschbar“. Erforderlich ist aber die frühzeitige Hilfe und Unterstützung durch einen arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalt.