Soweit das KSchG eingreift bedarf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber einer sozialen Rechtfertigung. Die Frage ob ein Kündigungsgrund eingreift ist eines der „Hauptkampffelder“ vor dem Arbeitsgericht. Der Arbeitnehmer braucht keinen Kündigungsgrund.
Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und wenn in dem Betrieb in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist mehr als zehn Arbeitnehmer, ohne Auszubildende, arbeiten. Dies ist nach eine Berechnung gemäß § 23 I KSchG zu ermitteln. Für Alt-Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31.12.2003 begonnen haben, gilt u.U. noch eine Grenze von fünf Arbeitnehmern.
Greift das KSchG ein ist die Kündigung nur sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund hat. Das Gesetz kennt die Gründe der verhaltensbedingten Kündigung, der personenbedingten Kündigung und der betriebsbedingten Kündigung (siehe Kündigung, betriebs-, personen-, verhaltensbedingt). Hinzu kommen die Druck- und die Verdachtskündigung (siehe ebenda).
Ob einer dieser Gründe eingreift sollte durch den Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung und durch den Arbeitnehmer nach Zugang des Kündigungsschreibens mit Hilfe eines arbeitsrechtlich spezialisierten Anwaltes geklärt werden.
Darüber hinaus kann die Kündigung auch aus anderen Gründen unwirksam sein. So muss, wenn ein Betriebsrat, oder Personalrat besteht dieser vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden sein. Zudem bestehen während der Schwangerschaft, der Elternzeit, bei Schwerbehinderten mit einem GdB von mindestens 50 oder Gleichgestellten, bei Betriebsratsmitgliedern oder Wahlbewerbern ein Sonderkündigungsschutz. Gegenüber diesen Personen ist die Kündigung nur unter weiteren Voraussetzungen möglich.
Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann nur durch Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang gelten gemacht werden (siehe: Kündigungsschutzklage).