Beabsichtigt ein Arbeitgeber in Betrieben mit einer Größe von mehr als 20 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen eine größere Anzahl von Arbeitnehmern zu entlassen, so ist er nach § 17 KSchG verpflichtet dies der Bundesagentur für Arbeit zuvor anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht gestaffelt nach Betriebsgröße wie folgt:
20 – 59 AN ab 5 zu entlassene AN
60 – 499 AN ab 10 % oder 25 zu entlassende AN
500 AN ab 30 zu entlassende AN
Entlassung ist der Ausspruch der Kündigung, nicht der Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses.
Das Gesetz enthält zahlreiche Vorgaben, denen eine wirksame Masse-netlassungsanzeige gerecht werden muss, so Angaben zum Arbeitgeber und zum Betrieb, die Entlassungsgründe, Angaben zu den Arbeitnehmern und zu den Berufsgruppen, den Zeitraum der Entlassungen und den Entlassungskriterien. Besteht ein Betriebsrat, so muss dieser recht-zeitig unterrichtet werden. Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber eine Stellungnahme hierzu zuzuleiten. Ein Arbeitgeber wird sich hier jedenfalls fachkundig beraten lassen müssen, wenn formelle Fehler, die zur Un-wirksamkeit der Anzeige führen, vermieden werden sollen.
Ist die erforderliche Massenentlassungsanzeige unterblieben, oder nicht wirksam, so sind gleichwohl ausgesprochene Kündigungen unwirksam, Kündigungsschutzklagen werden schon deshalb erfolgreich sein.
Auch bei einer wirksamen Massenentlassungsanzeige werden anzeigepflichtige Entlassungen vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nur wirksam, wenn die Bundesagentur für Arbeit dem zustimmt.
Fristlose Entlassungen sind ohne Massenentlassungsanzeige möglich. Fristlos zu entlassende Arbeitnehmer werden bei der Mindestzahl der Entlassungen nicht mitgezählt.
Stammen die zu entlassnden Arbeitnehmer aus einem Betrieb und gibt es für diesen einen Betriebsrat, greifen bei einer Massenentlassung die Regelungen der §§ 111 ff. BetrvG. D.h. der Arbeitgeber ist verpflichtet, die anstehende Betriebsänderung zuvor mit dem Betriebsrat zu beraten. Es sind Verhandlungen über einen Interessenausgleich (siehe ebenda) und einen Sozialplan (siehe ebenda) aufzunehmen.