RufbereitschaftRufbereitschaft = Hintergrunddienst (§ 5 III, § 7 II Nr.1... weiterlesen... = Hintergrunddienst (§ 5 III, § 7 II Nr.1 ArbZG): Zeiten in denen der ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... verpflichtet ist, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. D.h. der ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... muss zwar jederzeit erreichbar sein, es darf aber kein Aufenthaltsort oder eine bestimmte Reaktionszeit vorgeschrieben werden, sonst handelt es sich um BereitschaftsdienstDer Begriff des Bereitschaftsdienstes wird in §§ 5 III, 7... weiterlesen... (BAG 31.1.2002 – 6 AZR 214/00) und damit einen Fall der Vollarbeitszeit. RufbereitschaftRufbereitschaft = Hintergrunddienst (§ 5 III, § 7 II Nr.1... weiterlesen... ist zwar keine ArbeitszeitRegelungen zur zulässigen Arbeitszeit finden sich im Arbeitszeitgesetz. Danach darf... weiterlesen..., sie muss aber vergütet werden. Dabei ist es ohne weiteres möglich, dass RufbereitschaftRufbereitschaft = Hintergrunddienst (§ 5 III, § 7 II Nr.1... weiterlesen... geringer als die normale ArbeitszeitRegelungen zur zulässigen Arbeitszeit finden sich im Arbeitszeitgesetz. Danach darf... weiterlesen... bezahlt wird. Fehlt es allerdings an einer entsprechenden Vereinbarung zwischen ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... und ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen..., ist es Frage des § 612 BGB, wie eine solche RufbereitschaftRufbereitschaft = Hintergrunddienst (§ 5 III, § 7 II Nr.1... weiterlesen... zu vergüten ist.