Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn ein nach den tatsächlichen Umständen gegebenes Arbeitsverhältnis (siehe: Arbeitnehmer; Arbeitnehmer nach dem Verständnis der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften) von den Parteien als selbständige Tätigkeit behandelt wird. Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben werden nicht abgeführt, stattdessen wird idR. ein Bruttobetrag auf Rechnung unter Ausweis der Umsatzsteuer bezahlt. Die Frage, ob eine selbständige Tätigkeit oder ein Arbeitsverhältnis ergeben ist, hängt aber nicht vom Willen der Vertragsparteien, sondern von den tatsächlichen Umständen ab und sollte im Vorfeld durch qualifizierte Beratung durch einen Anwalt geklärt werden. Kommt eine steuerrechtliche oder sozialrechtliche Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass nur eine Scheinselbständigkeit gegeben ist, drohen dem Arbeitgeber erhebliche Nachforderungen und möglicher Weise sogar strafrechtliche Folgen. Die damit für den Arbeitgeber verbundenen Folgen können außerordentlich gravierend sein. Insbesondere kann die Höhe der vom Arbeitgeber abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge das fünffache der ursprünglichen Schuld erreichen und Ansprüche können bis zu 30 Jahre zurück verfolgt werden. Für den beratenden Anwalt handelt es sich um ein anspruchsvolles Gesamtmandat in dem der Arbeitgeber neben arbeitsrechtlichen Fragen zu strafrechtlichen, steuerrechtlichen, insolvenz- und gesellschaftsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und letztlich auch zivilrechtlichen Fragen und Gegenständen zu beraten und zu betreuen ist. In unserer Kanzlei werden derartige Mandate oftmals in Zusammenarbeit mit erfahrenen Strafstrafrechtlern und Steuerberatern wahrgenommen. Der Arbeitnehmer kann seine Eigenschaft als Arbeitnehmer mit der Arbeitnehmerstatusklage (siehe ebenda) feststellen lassen. Dem Arbeitgeber können im Falle der nachträglichen Feststellung einer Arbeitnehmereigenschaft umgekehrt Rückforderungsansprüche gegen den Arbeitnehmer wegen überzahlter Vergütung erwachsen.