Mit dem Begriff „Sperrzeit“ wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB III der zeitweise Ausschluss des Arbeitnehmers vom Bezug von Arbeitslosengeld I bezeichnet. Eine solche Sperrzeit wird unter anderem nach §§ 148 Abs. 1 Nr. 4, 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III dadurch ausgelöst, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe). für den Arbeitnehmers ist damit wichtig zu erkennen, wann er in die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses einwilligen kann, ohne dadurch später mit der Sanktion einer Sperrzeit belegt zu werden. Hier gilt kurz zusammengefasst folgendes:
Die Hinnahme einer arbeitgeberseitigen Kündigung führt nur dann zur Verhängung einer Sperrzeit, wenn die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen erfolgte. Gleiches gilt beim Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs, wenn durch diesen zuvor geltend gemachte verhaltensbedingte Gründe zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeräumt wurden.
Möchte der Arbeitnehmer dagegen einen (außergerichtlichen) Aufhebungsvertrag schließen, soll dies nach einer Geschäftsanweisung der Bundesagentur (Ziffer 159. 1.2.1.1 (Seite 12 der GA zu § 159 SGB III (12/2016)) dann nicht sperrzeitrelevant sein, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor eine Kündigung aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen ernsthaft in Außensicht gestellt wurde und die Parteien deswegen einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung bis zur Höhe von 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Bestands des Arbeitsverhältnisses abschließen.