Der Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband auf der einen und der Gewerkschaft der anderen Seite. Hier stehen sich anders als beim Arbeitsvertrag in etwa gleich starke Verhandlungspartner gegenüber. Diese haben die Kompetenz ihre Angelegenheiten und die Angelegenheiten ihrer Mitglieder eigenständig zu regeln.
Die Besonderheit des Tarifvertrags liegt darin, dass mit ihm nicht nur auf schuldrechtlicher Ebene Rechte geschaffen und die Beziehungen der Tarifvertragsparteien untereinander geregelt werden. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr aufgrund des Tarifvertragsgesetzes (TVG) die Macht, für ihre Mitglieder verbindliches Recht zu setzten (sog. normativer Teil des Tarifvertrags). Der Tarifvertrag ist damit ein wichtiges Instrument zur Begründung von Ansprüchen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Der normative Teil kann sich auf praktisch alle Bereiche des Arbeitslebens erstrecken. Man unterscheidet Inhaltsnormen, Abschlussnormen, Beendigungsnormen, Betriebsnormen, betriebsverfassungsrechtliche Normen und Normen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien i.S. § 4 II TVG.
Zu beachten ist, dass nicht jedes Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterworfen ist. Hierfür müssen die Arbeitsvertragsparteien entweder beide Mitglieder der tarifschließenden Organisationen (Arbeitgeberverband und Gewerkschaft) sein, der Tarifvertrag muss durch den Arbeitsvertrag in Bezug genommen worden sein oder aber es muss sich um einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag handeln. Die Feststellung, ob und welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist in der Praxis nicht immer einfach. Dieser Punkt verlangt aber erhöhte Aufmerksamkeit, da sich hieraus für Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer umfangreiche positive wie negative Konsequenzen ergeben können. Insbesondere sehen Tarifverträge nicht selten bestimmte, oft kurz bemessene Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vor (siehe hierzu Ausschlussfristen).