Als TurboprämieAls Turboprämie bezeichnet man Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer... weiterlesen... bezeichnet man Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die vorzeitige oder schnell entschlossene Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Sie kommt vor im Rahmen der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Vergleich über eine Kündigung (dazu nachfolgend 1) oder aber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung/Sozialplan über die Durchführung betriebsbedingte Kündigungen (dazu nachfolgend 2).
1.
Im Fall einer Arbeitgeberkündigung besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft Streit über die Wirksamkeit der Kündigung, insbesondere wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer kann Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben. Da die prozessualen und wirtschaftlichen Risiken eines solchen Verfahrens meist überwiegend auf der Arbeitgeberseite liegen, wird der Arbeitgeber oft daran interessiert sein, ein solches Verfahren zu vermeiden, oder frühzeitig zu beenden. Auch Arbeitnehmer kämpfen nicht selten in Wahrheit nicht um ihren Arbeitsplatz, sondern streben einen wirtschaftlichen Ausgleich an. Es kommt daher in vielen Fällen zu einer Einigung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages, eines Abwicklungsvertrages oder eines gerichtlichen Vergleichs.
Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall nicht selten bereit, den Arbeitnehmer bis zu Ende der Kündigungsfrist von der Arbeitspflicht freizustellen, zumal oft das Vertrauensverhältnis der Parteien spätestens nach der Kündigung erheblich belastet ist. Manche Arbeitnehmer melden sich während der laufenden Kündigungsfrist auffällig oft krank und verursachen betriebliche Störungen und Entgeltfortzahlungskosten. Im Fall einer unwiderruflichen Freistellung können zudem Urlaubsansprüche und Zeitguthaben eingebracht werden und müssen dann nicht spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden.
Umgekehrt besteht für den Arbeitnehmer das Problem, dass er nicht vorhersehen kann, wann er wieder eine Anschlussbeschäftigung findet. Oftmals findet er zwar einen neuen Arbeitgeber, dieser möchte den Arbeitnehmer aber sofort bzw. zeitnah weiterbeschäftigten und nicht erst warten bis die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers abgelaufen ist. Würde der Arbeitnehmer in diesem Fall sein Arbeitsverhältnis vorzeitig auflösen, würde er auch die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung verlieren.
Diese Interessen können durch Vereinbarung einer Turboklausel im Aufhebungsvertrag, im Abwicklungsvertrag oder im gerichtlichen Vergleich berücksichtigt werden. In einer Turboklausel wird vereinbart, dass der i.d.R. freigestellte Arbeitnehmer das Recht hat, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden und in diesem Fall die Vergütung, die sich der Arbeitgeber durch die vorzeitige Beendigung erspart ganz oder teilweise als zusätzliche Abfindung ausbezahlt erhält.
Findet der Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung, dann kann er das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden und erhält zudem die Abfindung. In diesem Fall droht keine Arbeitslosigkeit, sodass es auf ein Ruhen des Arbeitslosengeldes nicht ankommt. Ein Restrisiko verbleibt allerdings für den Fall, dass der Arbeitnehmer den neuen Job zeitnah wieder verliert. Jeder vernünftige Arbeitnehmer wird sich nach Kräften bemühen, das zu vermeiden. Prognostisch überwiegen daher für ihn die Vorteile der Turboklausel.
Auch wenn es nicht zu einer Freistellung kommt, kann die Turboklausel für den Arbeitgeber von Interesse sein, denn es kann vereinbart werden, dass die ersparte Vergütung nicht in voller Höhe, sondern z. B. nur mit einer Quote von 50 % als Abfindung bezahlt werden muss.
Auch bei Vereinbarung einer TurboprämieAls Turboprämie bezeichnet man Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer... weiterlesen... in Form einer Abfindung in Höhe von 100 % der ersparten Vergütung besteht für den Arbeitgeber der wirtschaftliche Vorteil, dass keine Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung anfallen. Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind sozialversicherungsfrei (BSG 12 RK 20/88).
In formaler Hinsicht sollte bei Gestaltung einer Turboklausel beachtet werden, dass es sich um die Vereinbarung eines vorzeitigen Kündigungsrechts des Arbeitnehmers handelt, weshalb die nicht dispositiven gesetzlichen Regelungen, die auch bei einer Arbeitnehmerkündigung eingreifen, beachtet werden müssen.
2.
Als „Turboprämien“ bezeichnet man darüber hinaus Leistungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer für die schnell entschlossene einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die aufgrund einer freiwilligen Betriebsvereinbarung im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung bezahlt werden. Diese freiwillige Betriebsvereinbarung gewährt die Prämie neben der Sozialplanabfindung aber nur, wenn der Arbeitnehmer innerhalb einer kurzen Frist bereit ist in die einvernehmliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses einzuwilligen. Eine solche Betriebsvereinbarung ist nur in Ergänzung zu einem Sozialplan (siehe ebenda) zulässig. Auch muss der Sozialplan selbst eine hinreichende Minderung der wirtschaftlichen Nachteile durch die Betriebsänderung vorsehen. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass die Leistung aus dem Sozialplan nicht von dem Verzicht auf Kündigungsschutz abhängig gemacht werden darf.