Arbeitsgerichtliche Urteile oder Vergleiche können wie auch sonst im Zivilrecht durch Gerichtsvollzieher vollstreckt werden. Insoweit gelten dieselben Regelungen, § 62 Abs. 2 ArbGG.
Besonderheiten bestehen darin, dass auch aus noch nicht rechtskräftigen Urteilen der Arbeitsgerichte ohne Beschränkung vorläufig vollstreckt werden kann. Erst auf Antrag des Gegners kann eine Beschränkung der Zwangvollstreckung in Ausnahmefällen angeordnet werden, vgl. § 62 Abs 1 ArbGG.