Wegezeiten sind die Fahrtzeiten des Arbeitnehmers von der Wohnung zur Betriebsstätte. Diese sind grundsätzlich nicht vergütungspflichtig und auch keine Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG.
Eine Vergütungspflicht entsteht allerdings dann, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Betriebsstätte, sondern zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz fahren muss. Dann beginnt die vergütungspflichtige Arbeitszeit bereits beim Verlassen der Wohnung (entsprechendes gilt für die Rückfahrt). Allerdings sind hier abweichende vertragliche Regelungen möglich. In diesen könnte z.B. geregelt werden, dass die normalen Wegezeiten zum/vom Betrieb von der ansonsten vergütungspflichtigen Wegezeit in Abzug zu bringen sind.
Nicht deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit ist der Begriff der Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG. Muss hier der Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz fahren, dann beginnt die Arbeitszeit des Arbeitnehmers ( in diesem Sinn) nur dann mit dem Verlassen der Wohnung, wenn der Arbeitnehmer schon da (z.B. während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) mit der Arbeit beginnt oder aber auf Geheiß des Arbeitgebers (selbst) ein Kraftfahrzeug steuern muss, um zum Arbeitsort zu kommen.