Vom Wettbewerbsverbot während des Laufs des Arbeitsvertrags ist ein Wettbewerbsverbot nach Auslaufen des Arbeitsvertrags zu unterscheiden. Ohne eine entsprechende vertragliche Abmachung gibt es kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Selbst wenn aber eine vertragliche Abmachung existiert, kommt es weiter darauf an, ob das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot auch tatsächlich wirksam ist.
Die Regelungen und auch die Rechtsprechung zu den Handelsvertretern wird hier in Bezug genommen (§§ 74 ff. HGB). Danach darf ein Wettbewerbsverbot hinsichtlich Umfang und Dauer nicht übermäßig sein. Es bedarf zwingend der Schriftform. Zudem muss sich der ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... verpflichten dem ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots eine sog. KarenzentschädigungSiehe: Wettbewerbsverbot weiterlesen... zu bezahlen.
Hier ist es Aufgabe des beratenden Anwalts eine wirksame Klausel in ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag ist eine spezielle Form des (privatrechtlichen) Dienstvertrages. Er... weiterlesen..., oder eine wirksame ergänzende Vereinbarung zum ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag ist eine spezielle Form des (privatrechtlichen) Dienstvertrages. Er... weiterlesen... zu gestalten.
Der ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... wird den Nutzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit den KostenBei den Kosten des arbeitsgerichtlichen (Urteils-) Verfahrens muss zwischen den... weiterlesen... einer solchen Abrede abwägen, zumal für den ArbeitgeberArbeitgeber ist jede Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.... nur eingeschränkte Möglichkeiten bestehen sich von einem einmal vereinbarten Wettbewerbsverbot einseitig zu lösen.