Aus der Rücksichtnahme- bzw. Treuepflicht des Arbeitnehmers ergibt sich, dass das in § 60 I HGB enthaltene Wettbewerbsverbot für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden und Mitarbeiter in freien Berufen (analog) gilt. Danach ist dem Arbeitnehmer jede Tätigkeit verboten, die für den Arbeitgeber Konkurrenz bedeutet, entweder weil der Arbeitnehmer im Handelszweig des Arbeitgeber ein Handelsgewerbe betreibt oder weil er im Handelszweig des Arbeitgeber für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte macht.
Sollte der Arbeitnehmer gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen, stellt dies unter Umständen auch ohne vorherige Abmahnung einen Kündigungsgrund dar. Anderes gilt wenn der Arbeitnehmer ausnahmsweise aus vertretbaren Gründen annehmen durfte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig bzw. werde vom Arbeitgeber jedenfalls nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen. Dann bedarf es einer vorherigen Abmahnung.
Als unzulässige Konkurrenztätigkeit wurde zB der Handel eines beim Autohersteller beschäftigten Arbeitnehmer mit Jahreswagen angesehen, weil der Autohersteller über sein Vertriebsnetz ebenfalls im Gebrauchtwagenhandel tätig war. Ebenso unzulässig ist die Tätigkeit einer Reisekauffrau, die neben ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer in einem Reisebüro gewerblich eigene Reisen vermittelt und dafür in der Tagespresse öffentlich wirbt. Auch darf der Arbeitnehmer nicht bei seinem Arbeitgeber beschäftigte Mitarbeiter oder Kunden abwerben, um im Zusammenwirken mit einem Dritten einen Konkurrenzbetrieb zum Unternehmen seines Arbeitgeber aufzubauen. Gleiches gilt, wenn man einem vertragsbrüchig gewordenen Arbeitskollegen (als potenziellem neuen Arbeitgeber) bei seiner konkurrierenden Tätigkeit hilft.
Keine Konkurrenztätigkeit stellen dagegen Geschäfte dar, die der Arbeitnehmer (als Anbieter oder Abnehmer) mit dem Arbeitgeber abschließt, da diese sich nicht (auf gleicher Stufe) im Wettbewerb vollziehen.
Von einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist eine noch zulässige Vorbereitungshandlung für eine erst zukünftige Konkurrenztätigkeit nach einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugrenzen. Besteht nicht ausnahmsweise ein nachvertragl. Wettbewerbsverbot (§ 74 HGB) sind Vorbereitungshandlungen zulässig, durch die zunächst nur die formalen und organisatorischen Voraussetzungen für das geplante eigene Handelsunternehmen geschaffen werden. Durch solche interne Maßnahmen wird noch nicht in die Geschäfts- oder Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers eingegriffen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Wille, dem Arbeitgeber später Konkurrenz zu machen, nach außen gegenüber den Geschäftspartnern des Arbeitgeber hervorgetreten ist.
Kündigungsrechtlich relevant ist demnach das Vorfühlen bei Kunden, die Beteiligung und damit verbundene Förderung eines Konkurrenzunternehmens sowie jede weitere konkurrierende Tätigkeit im eigenen oder fremden Namen. Erlaubt dagegen sind zB. das Abschließen eines neuen Arbeitsvertrags für die Zeit nach dem Ausscheiden oder das Anmieten von Räumen für das noch zu gründende Unternehmen. Ebenfalls eine noch zulässige Vorbereitungshandlung ist der Abschluss eines Franchisevertrages zwischen dem Arbeitnehmer und einem Konkurrenten des Arbeitgeber.
Das Wettbewerbsverbot besteht für die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses und endet nicht vorzeitig durch Suspendierung. Der Arbeitnehmer ist selbst dann noch an das Wettbewerbsverbot gebunden, wenn der Arbeitgeber eine unwirksame außerordentliche Kündigung ausspricht, deren Wirksamkeit der Arbeitnehmer bestreitet. Der Arbeitgeber verhält sich insoweit nicht widersprüchlicher als der Arbeitnehmer, der den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses behauptet, gleichzeitig aber für sich in Anspruch nimmt, nicht gegen das Wettbewerbsverbot zu verstoßen. Der Arbeitnehmer läuft dann Gefahr einen wichtigen Grund für eine weitere außerordentlich Kündigung zu geben, wenn ihm unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles ein Verschulden anzulasten ist.