Bei Zeitarbeit, LeiharbeitSiehe: Zeitarbeit weiterlesen... oder Arbeitnehmerüberlassungsiehe: Zeitarbeit handelt es sich um eine im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelte, besondere Art der Beschäftigung, die zahlreichen Einschränkungen unterworfen ist. Hintergrund ist die Befürchtung von Missbrauch zu Lasten des Arbeitnehmers.
1. Die Vertragsverhältnisse
Bei der LeiharbeitSiehe: Zeitarbeit weiterlesen... schließt das Zeitarbeitsunternehmen Arbeitsverträge mit den Leiharbeitnehmern, die dann auf Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vom Verleiher an den Kunden als Entleiher überlassen werden. Oder anders ausgedrückt: Der ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... schließt den ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag ist eine spezielle Form des (privatrechtlichen) Dienstvertrages. Er... weiterlesen... mit dem Verleiher, der Verleiher schließt den ArbeitnehmerüberlassungsvertragVertrag im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Verleiher und dem... mit dem Entleiher.
ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen (fachlichen) Weisungen unterliegen (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG).
Für den ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag ist eine spezielle Form des (privatrechtlichen) Dienstvertrages. Er... weiterlesen... (Verleiher – Leiharbeitnehmer) gelten gemäß § 11 AÜG besondere Bestimmungen, so muss die Art und Höhe der Leistungen des Arbeitgebers für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist, in den Vertrag aufgenommen sein.
Regelungen zum ArbeitnehmerüberlassungsvertragVertrag im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Verleiher und dem... (Verleiher – Entleiher) finden sich in § 12 AÜG, danach bedarf der ArbeitnehmerüberlassungsvertragVertrag im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Verleiher und dem... unter anderem zwingend der Schriftform (§ 126 BGB).
2. Erlaubnispflicht
Um Arbeitnehmerüberlassungsiehe: Zeitarbeit betreiben zu dürfen, braucht ein Verleiher gemäß § 1 Abs. 1 AÜG eine Erlaubnis. Diese wird von der Agentur für Arbeit erteilt. Dabei prüft die Agentur für Arbeit die Zuverlässigkeit des Verleihers. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für besondere Konstellationen, wie bei der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassungsiehe: Zeitarbeit.
Für Entleiher ist es von besonderer Wichtigkeit zu prüfen, ob ein Verleiher tatsächlich diese Erlaubnis erhalten hat und sollte sich deshalb die Erlaubnisurkunde vorlegen lassen. Ansonsten drohen sowohl für den Verleiher, als auch für den Entleiher erhebliche Bußgelder (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a, Abs. 2 AÜG). Zudem ist bei Arbeitnehmerüberlassungsiehe: Zeitarbeit ohne die erforderliche Erlaubnis der ArbeitnehmerüberlassungsvertragVertrag im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Verleiher und dem... unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG).
Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist unter anderem, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als unmittelbar zustande gekommen gilt (§ 10 Abs. 1 S. 1 AÜG).
3. Gleichstellungsgrundsatz („equal treatment“ und „equal paysiehe: Zeitarbeit“)
Im Fall der Arbeitnehmerüberlassungsiehe: Zeitarbeit gilt der Grundsatz der Gleichstellung (§ 8 Abs. 1 AÜG). Danach kann ein Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher grundsätzlich die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... des Entleihers geltenden, wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen („equal treatment“).
In der Praxis wird hiervon aber regelmäßig durch die Vereinbarung eines Tarifvertrags für die Zeitarbeit abgewichen (Dispens). Gemäß § 8 Abs. 2 AÜG kann durch einen TarifvertragDer Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einem Arbeitgeber oder... weiterlesen... vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden. Dann muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer (nur) die tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren. Zur Geltung eines Tarifvertrages im Leiharbeitsverhältnis kommt es aber nicht nur durch Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und einer tarifschließenden GewerkschaftEine Gewerkschaft ist ein tariffähiger Arbeitnehmerverband (Koalition). Ein Arbeitnehmer, der... weiterlesen.... Die Geltung eines Tarifvertrages für die Zeitarbeit kann vielmehr auch im ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag ist eine spezielle Form des (privatrechtlichen) Dienstvertrages. Er... weiterlesen... vereinbart werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die jeweiligen tariflichen Regelungen vollständig einbezogen werden, wenn der Gleichstellungsgrundsatz nicht beachtet werden soll. Im Wesentlichen werden in der Praxis zwei Tarifwerke vereinbart, nämlich entweder die auf der Arbeitgeberseite vom Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister mit der DGB-Tarifgemeinschaft vereinbarten BAP-Tarifverträge oder die vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. vereinbarten iGZ-Tarifverträge.
Der Dispens vom Gleichstellungsgrundsatz durch Anwendung eines Tarifvertrages ist aber hinsichtlich des Arbeitsentgelts grundsätzlich nur für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher gegeben (§ 8 Abs. 4 S. 1 AÜG). Danach kann der Leiharbeitnehmer „equal paysiehe: Zeitarbeit“, also die Bezahlung eines Entgelts in gleicher Höhe, wie die vergleichbaren ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... im Entleiherbetrieb (Stammarbeitnehmer) jenes erhalten, verlangen. Von den übrigen Arbeitsbedingungen der Stammarbeitnehmer darf durch Anwendung der tariflichen Regelungen aber weiterhin abgewichen werden.
Eine Abweichung hinsichtlich der VergütungDer Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer das vereinbarte oder sich aus... weiterlesen..., also vom Grundsatz des „equal paysiehe: Zeitarbeit“ über die Einsatzdauer von neun Monaten hinaus ist möglich, wenn der Entleiher einer Branche angehört, für die ein sogenannter BranchenzuschlagIm Recht der Arbeitnehmerüberlassung gilt gemäß § 8 I AÜG...starifvertrag besteht. Solche Branchenzuschlagstarifverträge gelten aufgrund einer Bezugnahmeklausel in den BAP-Tarifverträgen, bzw. iGZ-Tarifverträgen unmittelbar zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher. Danach erhalten die Leiharbeitnehmer gestaffelt nach der Einsatzdauer bei einem Entleiher einen BranchenzuschlagIm Recht der Arbeitnehmerüberlassung gilt gemäß § 8 I AÜG... auf den Tariflohn nach dem jeweiligen Zeitarbeits-Tarifvertrag. Die Branchenzuschläge können einen ganz erheblichen Umfang erreichen, so z. B. im Bereich Metall und Elektro nach dem TV BZ ME, in der höchsten Stufe bis zu 65 % auf den Tariflohn.
4. befristete Überlassungsdauer
LeiharbeitSiehe: Zeitarbeit weiterlesen... ist nur vorübergehend zulässig. Grundsätzlich darf ein Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen werden und der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger tätig sein lassen (§ 1 Abs. 1b AÜG). Eine längere Überlassungsdauer kann jedoch in einem TarifvertragDer Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einem Arbeitgeber oder... weiterlesen... der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche vereinbart werden. Solche Regelungen können im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch eine Betriebsvereinbarung übernommen werden. Von dieser Möglichkeit haben die Tarifvertrags-Parteien in der Metall- und Elektrobranche mit Abschluss des TV LeiZ Gebrauch gemacht. Dieser TarifvertragDer Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einem Arbeitgeber oder... weiterlesen... sieht eine Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten vor.
5. Einschränkungen für das Baugewerbe
Arbeitnehmerüberlassungsiehe: Zeitarbeit in Betriebe des Baugewerbes ist grundsätzlich unzulässig (§ 1b AÜG). Ausnahmen bestehen jedoch für Betriebe des Baugewerbes. Diese können ArbeitnehmerDer Arbeitnehmerbegriff ist von zentraler Bedeutung, da hiervon die Anwendbarkeit... weiterlesen... an andere Betriebe des Baugewerbes auf Grundlage allgemeinverbindlich erklärter Tarifverträge überlassen.