Nach § 4 KSchG kann sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung nur durch eine innerhalb von 3 Wochen nach ZugangRechtserhebliche Erklärungen wie z.B. eine Kündigung können ihre Wirkung erst... weiterlesen... der schriftlichen Kündigung erhobene Klage (sog. Kündigungsschutzklage) zu Wehr setzen. Entsprechendes gilt nach § 17 TzBfG, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine aus seiner Sicht unzulässige Befristung seines Arbeitsverhältnisses zu Wehr setzen möchte (sog. Entfristungsklage). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung bzw. die Befristung als wirksam.
Ausnahmsweise kann aber auch nach Fristablauf eine nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 KSchG, bzw. gemäß § 17 TzBfG iVm. § 5 KSchG beantragt werden. § 5 KSchG ist insoweit abschließende Spezialregelung zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach den §§ 233 ff. ZPO.
Voraussetzung für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer schuldlos an der Klagerhebung verhindert war. Anzusetzen ist hierbei ein subjektiver Maßstab, sodass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer trotz Anwendung der ihm individuell zuzumutenden Sorgfalt an der Erhebung der Klage gehindert war. Regelmäßig nicht ausreichend ist die fehlende Kenntnis des Arbeitnehmers von der 3-wöchigen Klagefrist. Ausreichend aber wäre es, wenn der Arbeitnehmer aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen von der Existenz der Kündigung erst nach Ablauf der Klagefrist erfährt.
Hat der Arbeitnehmer Kenntnis davon erlangt, dass eine Klagefrist versäumt wurde, muss die nachträgliche Zulassung der Klage innerhalb einer Frist von 2 Wochen und spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Ausspruch und ZugangRechtserhebliche Erklärungen wie z.B. eine Kündigung können ihre Wirkung erst... weiterlesen... der Kündigung beantragt werden, § 5 Abs. 3 KSchG. Dies bedeutet aber umgekehrt, dass der Arbeitnehmer diese Frist nur ausschöpfen darf, wenn zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses die Klagefrist bereits abgelaufen war. Fällt das Hindernis zur Klageerhebung bereits während noch laufender Klagefrist weg, hat die Verpflichtung des Arbeitnehmers die Klagefrist noch einzuhalten Vorrang, auch da dann, die Nichteinhaltung der Klagefrist nicht mehr unverschuldet wäre.
Der Antrag nach § 5 KSchG ist mit der Kündigungsschutzklage zu verbinden. Hierbei ist darauf zu achten, dass sämtliche Mittel zur Glaubhaftmachung im Antrag angegeben (nicht aber unmittelbar beigebracht bzw. beigefügt) werden müssen. Nach Ablauf der Antragsfrist können keine neuen Mittel zur Glaubhaftmachung benannt werden. Der Antrag ist also nur begründet, wenn die Verwertung der von Seiten des Antragstellers angegebenen Mittel dann letztendlich zur Glaubhaftmachung des Antrags auf nachträgliche Zulassung der Klage ausreicht.
In der Regel entscheidet das Gericht einheitlich über den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Kündigungsschutzklage.